Der Gesetzgeber sieht den zeitlichen Kündigungsschutz nur für die Zeit nach Ablauf der Probezeit vor (OR 336c Abs. 1 und OR 336d Abs. 1).
Dem Ablauf der Probezeit ist ihr Ausschluss gleichgestellt.
Entscheidend dafür, ob ein Unzeit-Kündigungsschutz besteht oder nicht, ist der Zugang der empfangsbedürftige Kündigungserklärung.