Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung mit Fristablauf.
Alle Dauerschuldverhältnisse enden durch Befristung oder Kündigung. Bei Arbeitsverhältnissen wird die Wirkung einer Kündigungsfrist aus sozialen Gründen nichtig bzw. ausgesetzt.
Eine Unzeit-Kündigung liegt vor, wenn sie vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, während der Arbeitnehmer
- Schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet
- mit Zustimmung des Arbeitgebers einen von der Bundesbehörde angeordnete Hilfs-Dienstleistung im Ausland teilnimmt
- Krankheit / Unfall
- Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft