Sozialer Schutz des Arbeitnehmers für den Fall von Militär, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft.
Schutz des Arbeitgebers für den Fall seiner Militärabwesenheit und Stellvertretung durch den kündigenden Arbeitnehmer (OR 336d Abs. 1)
Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber soll nicht unter erschwerten Bedingungen eine neue Stelle bzw. eine neuen Arbeitnehmer suchen müssen.