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Unzeitkündigung

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Unzeittatbestände

Rechtsgebiet:
Unzeitkündigung
Stichworte:
Unzeitkündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitnehmer

Eine Kündigung des Arbeitgebers zur Unzeit liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer trotz nachgenannter, abschliessend aufgezählter Verhinderungsgründe gekündigt wird während

  • Militär- oder Schutzdienst sowie Zivildienst
    • sofern sie mehr als 11 Tage dauert
    • + 4 Wochen vorher
    • + 4 Wochen nachher
  • Krankheit
    • ohne eigenes Verschulden
    • ganz oder teilweise Arbeitsverhinderung
    • im 1. Dienstjahr während 30 Tagen
    • ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen
    • ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
  • Unfall
    • ohne eigenes Verschulden
    • ganz oder teilweise Arbeitsverhinderung
    • im 1. Dienstjahr während 30 Tagen
    • ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen
    • ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
  • Schwangerschaft
  • Niederkunft
    • Erfordernis der Lebendgeburt besteht nicht
    • während der 16 Wochen nachher
  • Hilfsaktion für die Schweiz im Ausland
    • Zustimmung des Arbeitgebers
    • Anordnung der Dienstleistung durch die zuständige Bundesbehörde.

Übersicht von Kündigungsunzeit und Lohnfortzahlung

  • Überblick

Arbeitgeber

Eine Kündigung des Arbeitnehmers zur Unzeit liegt vor:

  • der Arbeitgeber selbst ist unter den Voraussetzungen von OR 336c Abs. 1 lit. a (Militär / Schutzdienst / Zivildienst) an seiner Tätigkeit verhindert und der kündigende Arbeitnehmer hätte die Tätigkeit während der Verhinderung übernehmen müssen.

Übersicht von Kündigungsunzeit und Lohnfortzahlung

  • Überblick

Neue Verhinderungsgrund, neue Sperrfrist

Jeder neue Verhinderungsgrund löst eine eigene neue Sperrfrist aus.

Ausnahmen:

  • Der blosse Rückfall
  • Die Massgeblichkeit der Zusatzfrist nach Art. 336c Abs. 3

OR 336c Abs. 3

3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Vergleiche auch:

  • BGE 120 II 124 ff.
  • BGE 124 III 474.

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