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Unzeitkündigung

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Rechtsfolgen

Rechtsgebiet:
Unzeitkündigung
Stichworte:
Unzeitkündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsfolgen orientieren sich am Kündigungszeitpunkt:

  • Kündigung vor oder innert bestimmter Frist nach Eintritt des Unzeittatbestands
    • Ruhen der Kündigungsfrist
  • Kündigung während des Unzeittatbestands
    • Nichtigkeit der Kündigung.

Ruhen der Kündigungsfrist

Wurde die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erklärt und fiel der Kündigungstermin in eine Sperrfrist, so

  • steht die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist still und läuft automatischen nach Wegfall des Unzeit-Tatbestands weiter (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz und OR 336d Abs. 2)
  • verlängert sich die Kündigungsfrist auf den nächstfolgenden Endtermin, wenn ein solcher wie zB Ende Woche oder Ende Monat, vereinbart war (OR 336c Abs. 3 und OR 336d Abs. 3)
    • Der Beginn einer erneuten Sperrfrist ist in diesem Arbeitsvertragsstadium ausgeschlossen (vgl. BGE 124 III 474).

Berechnung der Kündigungsfrist

  • Die Kündigungsfrist im Sinne von OR 336c Abs. 2 beginnt nicht mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.
  • Der Beginn des Fristenlaufs der Kündigungsfrist muss durch Rückrechnung vom Endtermin aus festgelegt werden, so die „Zwischenpraxis“ des Bundesgerichtes (BGE 115 V 437, BGE 131 III 471f.)
  • Ob aufgrund der Praxisänderung in BGE 4C.230/2005 generell zurück zur alten Praxis gewechselt wird, ist nicht absehbar.

Nichtigkeit der Kündigung

Wurde die Kündigung während der Sperrfrist erklärt,

  • ist sie nichtig (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz, und OR 336d Abs. 2)
  • muss die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.

Kriterium für Sperrfristverletzung

  • Zeitpunkt des Kündigungszugangs, da die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist
  • vgl. BGE 113 II 259.

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