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Unzeitkündigung

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Ferienkürzung

Rechtsgebiet:
Unzeitkündigung
Stichworte:
Unzeitkündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kündigungsschutz eine Ferienkürzung nicht verhindert:

Dauern die Unzeit-Tatbestände länger an, ist – vorbehältlich einer anderslautenden einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelung – folgender Kürzungsmodus im Gesetz (Or 329d Abs. 4) vorgesehen:

  • Selbst verschuldete Absenzen von mehr als 1 Monat können für jeden vollen Monat um 1/12 gekürzt werden (OR 329b Abs. 1)

Art. 329b

b. Kürzung

1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.1

2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.2

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat.4

4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.5

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