Die Unzeitkündigung kennt also zwei Sanktionen:
- Das Ruhen der Kündigungsfrist während der Arbeitsverhinderung, wenn sie vor Eintritt des Unzeit-Tatbestands dem Arbeitnehmer zugestellt wurde;
- Auf Nichtigkeit der Kündigung wird dann geschlossen, wenn die Kündigung in Kenntnis und im Bewusstsein, dass der Arbeitnehmer nicht aktionsfähig ist während des Vorliegens eines Unzeit-Tatbestandes.
Das Kündigungsverbot während der Unzeit-Tatbestände dient dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers, unter schwierigen Umständen eine neue Stelle suchen zu müssen.