Nichtigkeit der Kündigung
= Die Nichtigkeit der Kündigung wirkt automatisch, gegenüber jedermann und ist von den Gerichten und Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen
Anfechtbarkeit der Kündigung
= Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit einer Kündigung verlangt die prozessuale Anrufung des Richters; die Anfechtung wirkt nur inter partes; bei Nichtanfechtung wird die Kündigung rechtswirksam.
Ruhen der Kündigung
= Bei Kündigung vor Eintritt des Unzeittatbestands (zB Krankheit) ruht die Kündigung während der Krankheitsdauer und läuft nachher automatisch wieder weiter; die Kündigung ist nicht zu wiederholen.